Guten Abend,
Wir haben firstgerecht mit unseren Anwalt Widerspruch eingelegt (siehe unten). Dieser wurde uns vom Finanzamt bestätigt und uns eine Frist für das Einrichten der Begründung ist der 10. Mai 2019.
Da diese Begründung rechtliche Sachverhalte beinhaltet und wir als Vorstand keine Juristen sind, möchten wir eine wohlüberlegte und rechtlich saubere Begründung dem Finanzamt übersenden.
Wir haben aktuell noch paar Punkte, die wir in die Antwort eingearbeitet haben wollen. Da sind wir noch in der Abstimmung mit unseren Anwalt. Wir möchten natürlich nicht auf den letzten Drücker antworten, aber auch nicht eine schlecht formulierte, überhastete Begründung abliefern.
Deswegen nehmen wir uns auch die Zeit, das ganze mit dem Anwalt abzustimmen.
Wir verstehen das Interesse, aller Freifunker*innen am Thema der Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt.
Wir als Vorstand sind an diesem Thema dran und wir bitten euch, uns zu vertrauen.
Abhägig von der Antwort des Finanzamtes auf unseren begründeten Widerspruch (ca. Anfang/Mitte Mai) würden wir im Fall einer Ablehnung zeitnah eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung im Mai einberufen.
Grüße
Michel für Vorstand
@sur5r @fbausch @Michel
der aktuelle Sachstand ist im Detail:
2019-03-09 Eingang des Schreibens beim Vorstand
2019-03-12 Vorstandssitzung
Themen:
- Übernahme des Widerspruchs durch Rechtschutzversicherung möglich?
- Erster Entwurf einer Begründeten Widerspruchs erarbeitet
erster Entwurf
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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wir legen Einspruch gegen Ihre Entscheidung zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Freifunk Rhein Neckar ein.
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Unsere Begründung ist wie folgend:
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Die Leistungen, die der Verein erbringt, sind nicht den Mitgliedern vorenthalten. Jede interessierte Person kann und darf einen Freifunk-Zugangspunkt betreiben und ohne L imitierung nutzen , ohne Mitgliedsbeiträge oder sonstige Gebühren entrichten zu müssen. Ihre Argumentation, dass der Verein und seine Mitglieder einen Tauschring betreiben, ist daher nicht zutreffend.
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Stattdessen stellen wir Infrastruktur für den Zugang zu Informationen bereit. Dies wird in sozialen Einrichtungen, Flüchtlingsunterkünften und Gemeindeeinrichtungen genutzt.
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Die Arbeit im Verein findet ehrenamtlich statt. Viele freiwillige Helferinnen und Helfer sind z.B. in der Flüchtlingshilfe aktiv. Dabei wird von Vereinsmitgliedern und interessierten Dritten das Wissen über informationstechnische Systeme und Computernetzwerke an Personen vor Ort vermittelt, damit sie die technischen Geräte und Funktionsprinzipien verstehen und selbstständig die Infrastruktur vor Ort verändern und erweitern können. Gleichzeitig engagieren sich die Vereinsmitglieder in der ehrenamtlichen Entwicklung von Software, die von allen Interessierten genutzt werden kann. Ein weiterer Punkt ist das ausprobieren funktechnischer Aufbauten im Rahmen des Verbesserns der Funkeigenschaften und Kommunikation zwischen Freifunk-Zugangspunkten. Damit erfüllen wir den gemeinnützigen Zweck der Bildung und Forschung.
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Wie schon angesprochen, erhalten durch unsere Arbeit Flüchtlinge Zugang zu Informationen, genauso wie sozial benachteiligte Personen. Auch in Gemeinden, wie z.B. im Rathaus und der Gemeindebücherei von Bammental, oder die
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Stadtbibliothek Weinheim wird unsere Arbeit geschätzt, weil wir so einen hürdenlosen Einstieg in die digitale Welt bieten – auch oder vor allem für sozial benachteiligte Menschen, die nur wenig Geld für einen volumenstarken Mobilfunkvertrag haben.
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Desweiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, das sich die Vereinsadresse auf folgende Adresse geändert hat: Freifunk Rhein Neckar e.V., Hämmelbacherstaße 35, 69469 Weinheim (am 29.08.2018 im Vereinsregister geändert, siehe Anhang)
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Mit freundlichen Grüßen
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Vorstand Rhein Neckar e.V.
- Anschreiben an MdB vorbereitet bzgl der Gemeinützigkeit und den Drucksachen im Bundestag
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=== Anschreiben an MdB===
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Freifunk Rhein Neckar e.V. - Aberkennung der Gemeinützigkeit - Bitte um Unterstützung
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Sehr geehrte Abgeordnete,
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wir vom Freifunk Rhein Neckar e.V. haben uns das Ziel gesetzt hat ein frei zugängliches, öffentliches und durch Bürger verwaltetes Funknetz (WLAN) aufzubauen und zu betreiben.
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Das Netzwerk wird dabei über in mehreren Wahlkreise an über 900 Zugangspunkten allen Menschen frei und offen zur Verfügung gestellt u.A. in den Wahlkreisen
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188 Bergstraße, 207 Ludwigshafen, 211 Südpfalz, 274 Heidelberg, 275 Mannheim, 277 Rhein-Neckar und 278 Bruchsal – Schwetzingen (siehe auch https://map.ffrn.de/).
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Der Verein und die Community engagieren sich ehrenamtlich in vielen Bereichen, um Menschen einen einfachen und möglichst hürdenlosen Zugang zu Informationen bieten zu können. Wir haben viele Flüchtlingsunterkünfte mit WLAN ausgestattet, aber auch Gemeinden (z.B. betreibt Bammental im Rathaus und der Gemeindebücherei Freifunk) und soziale Einrichtungen setzen auf Freifunk.
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Hierbei tritt der Verein nicht als Dienstleister auf – stattdessen verstehen wir uns als Wissensvermittler, damit die Menschen vor Ort selbstständig das Netz aufbauen und erweitern. Als Betreiber eines Freifunk-Zugangspunktes muss niemand Mitglied im Verein werden oder sonstige Verträge mit dem Verein abschließen. Der Betrieb ist (außer der Stromkosten und Kosten für den Internetanschluss) kostenfrei möglich.
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Wir möchten uns mit folgenen Anliegen an Sie richten:
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Das Finanzamt Weinheim hat im Schreiben vom 07.03.2019 die Gemeinützigkeit unseres Vereins zum 01.01.2020 aberkannt - diese Bestand seit dem Jahr 2015.
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Die Begründung für die Aberkennung (siehe Zitat) können wir nicht nur nicht nachvollziehen, sie enthält auch sachliche Fehler.
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Zitat Finanzamt:
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„Es wurde festgestellt, dass der Verein durch den Aufbau und das Betreiben eines freien WLAN‐und Internet-Netzwerks eine Tätigkeit darstellt, die nicht im abgeschlossen Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) aufgeführt ist.
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Nach der Satzung sowie den eingereichten Unterlagen besteht die zentrale Tätigkeit des Freifunk Rhein-Neckar e.V. im Aufbau sowie im Unterhalten und Pflegen eines freien WLAN-Netzes.
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Die weiteren Tätigkeiten (z: B. Wissenschaftlicher Umgang, Fortbildungsmaßnahmen) sind lediglich als Ausfluss aus dieser Hauptbetätigung zu werten. Mit Blick auf das Gebot der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) ist es aber nicht zulässig, den Verein Freifunk Rhein-Neckar e.V. als gemeinnützig zu behandeln und für die Unterhaltung des Netzwerkes einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb anzunehmen. Der Verein steht durch die kostenlose Bereitstellung der Server-Infrastruktur gegenüber seiner Mitglieder im Wettbewerb bereits bestehender Kommunikationsunternehmen gem. § 65 Nr. 3 AO und fördert die eigenwirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Auf und der gegenseitigen Unterstützung in einer Art Tauschring erzielen sowohl der Verein als auch die Mitglieder wirtschaftliche Vorteile. Somit kommt eine Anerkennung des Freifunk Rhein-Neckar e.V. mangels Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nicht in Betracht.“
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Durch die Aberkennung der Gemeinützigkeit entsteht für unseren Verein ein erheblicher, überflüssiger Verwaltungsaufwand, was ehrenamtliches Engagement erschwert, da wir uns ausschließlich über Spenden und Mitgliedsbeiträge finanzieren. Zusätzlich gibt es ja Bestrebungen (fast) aller Parteien im Bundestag und des Bundesrates (Bundestag Drucksache 19/6490, Drucksache 19/6925), die Gemeinnützigkeit von Freifunk gesetzlich zuzusichern. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu diesem Zeitpunkt erscheint uns deshalb absurd.
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Wir möchten Sie als Abgeordnete bitten, in unserem Anliegen und dem Anliegen der hunderten eherenamtlichen Freifunkern und Freifunkerinnen tätig zu werden.
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Eine zeitnahe Umsetzung der Drucksache 19/6925 ( Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk) würde uns als Verein eine eindeutige Argumentationslinie gegenüber dem Finanzamt geben, sodass wir die bisher bereits aufgebaute Arbeit im Verein fortsetzen können.
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Vielen Dank für das Sie Sich unserem Anliegen annehmen.
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F Bausch
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Vorstand Freifunk Rhein Neckar e.V.
=== Ende Anschreiben MdB===
2019-03-13 Sachverhalt an MdB geschreiben, die ihren Wahlkreis im Bereich von FFRN haben.
2019-03-13 Anfrage bei Rechtschutzversicherung
2019-03-13 Antwort von der Versicherung mit Schadensfallnummer, Übernahme der Kosten durch die Versicherung
2019-03-21 Kontaktaufnahme mit Anwalt bzgl. Widerspruch
2019-03-25 Freifunk Treffen in Heidelberg, Vorstandsmitglied @sur5r anwesend, Thema u.A. Schreiben von Finanzamt
2019-03-26 Vorstandssitzung
Themen:
- Verpflichtungserklärung
- Ausarbeitung der Begründung des Widerspruchs
- Angebot an @leah an der Vorstandssitzung per Telefon teilzunehmen. Leah hat dieses Angebot abgelehnt
2019-03-27 Termin beim Anwalt - kurzfristig vom Anwalt abgesagt
2017-03-27 Einspruch eingelegt vom Finanzamt vom Anwalt:
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Freifunk Rhein-Neckar e.V.
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Az.: SG 07/1
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Bescheid nach § 60 a Abs. 4 u. a. AO vom 07.03.2019
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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hiermit zeigen wir an, dass wir den Freifunk Rhein-Neckar e.V., Fichtestr. 75, 69469 Weinheim vertreten. Auf uns lautende Vollmacht werden wir umgehend nachreichen.
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Gegen den oben genannten Bescheid vom 07.03.2019 legen wir hiermit Einspruch ein.
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Eine Begründung werden wir umgehend nachreichen. Mit freundlichen Grüßen
2019-04-08 Antwort vom Finanzamt
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Einspruch gegen die Verfügung zum Bescheid nach §60a Abs. 4 oder Abs. 5 AO über die Aufhebung einer gesonderter Feststellung der Einhaltung dersatsungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO vom 07.03.2019
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Einspruch erfolgt als Bevollmächtigter des Freifunk Rhein-Neckar e.V. lhr Schreiben vom 27.03.2019 Az. 0255/19WLJ
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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lhr Einspruch ist beim Finanzamt am 27.03.2019 eingegangen.
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lch bestätige den Eingang lhres bisher nicht begründeten Einspruchs und bitte Sie,die Begründung bis zum 10.05.2019 einzureichen bzw. mir bis zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen, ob Sie lhren Einspruchzurücknehmen.
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Nach Ablauf dieser Frist werde ich lhren Einspruch ohne weitere Zwischennachricht der Rechtsbehelfsstelle zur weiteren Bearbeitung und kurzfristigen
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Entscheidung zuleiten. Die förmliche Einspruchsentscheidung der Rechtsbehelfsstelle kann danach nur noch im Rahmen des kostenpflichtigen finanzgerichtlichen Verfahrens angefochten werden. lm lnteresse einer beiderseitigen Arbeitserleichterung und zur Kostenminderung bitte ich deshalb, die Begründung einzureichen bzw.den Einspruch zurückzunehmen.
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Mit freundlichen Grüßen
=== aktuelle Entwurf Begründung des Widerspruchs ====
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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hiermit legen wir innerhalb offener Frist die Begründung des diesseitigen Einspruchs vom 27.03.2019 vor:
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Entgegen der im Bescheid vom 07.03.2019 geäußerten Rechtsauffassung stellt die Tätigkeit des Einspruchsführers sehr wohl eine solche dar, die im Katalog des § 52 AO aufgeführt ist.
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Im Einzelnen:
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1. a) Die Annahme, der Verein stehe deshalb im Wettbewerb mit bereits bestehenden Kommu- nikationsunternehmen, weil er die Serverinfrastruktur seinen Mitgliedern kostenlos zur Verfügung stellen würde, ist unrichtig.
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Der Verein stellt die Infrastruktur nicht nur seinen Mitgliedern zur Verfügung, sondern allen, die diese nutzen möchten. Dies bedeutet, dass es gerade nicht Voraussetzung zur Nutzung dieser Infrastruktur ist, dass man Mitglied im Verein ist.
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Die Vereinsmitglieder selbst unterstützen durch ihre Mitgliedsbeiträge und ehrenamtliche Arbeit den Verein. Einen weiteren Vorteil hieraus haben sie allerdings aus dieser Mitgliedschaft nicht. Die Nutzung der Infrastruktur ist für jedermann entgeltfrei, die Vereinsmitgliedschaft ist hierfür gerade nicht Voraussetzung.
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b) Der Verein fördert auch nicht die eigenwirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
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Knotenbetreiber, also Personen, die Freifunk anbieten, und Nutzer des Freifunkes, also Personen, die das WLAN nutzen, sind und müssen nicht zwangsläufig beim Verein Mitglied sein.
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Kein Knotenbetreiber betreibt Freifunk als geschäftliches Standbein. Stattdessen ist es eine Möglichkeit, z. B. für Kommunen, beispielsweise WLAN in Flüchtlingsunterkünften (Flüchtlingshilfe) und kommunalen Büchereien oder sonst wo anzubieten. Auch soziale Träger und viele Privatpersonen betreiben Freifunkknoten einfach, um einen hürdenfreien Zugang zum Internet anzubieten.
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Den dadurch entstehenden Kosten z. B. für Strom, Ausstattung, Internet steht keinerlei Gewinn gegenüber. Freifunk wird stattdessen als Anlass genommen, z. B. Flüchtlingen in Unterkünften oder Gemeindemitarbeitern und Privatpersonen die Technik und Konzepte näherzubringen. Darin besteht die Bildungsarbeit des Vereins.
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Die Mitglieder des Vereins investieren zusätzlich Zeit und Geld, um ehrenamtlich beim Aufbau von Freifunkknoten zu helfen. Dies tun auch Menschen, die nicht Mitglieder sind. Zudem helfen sie dabei bei der Bildungsarbeit, die der Verein leistet.
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c) Auch die Annahme, aufgrund der gegenseitigen Unterstützung in einer Art Tauschring würden sowohl der Verein als auch die Mitglieder wirtschaftliche Vorteile erzielen, ist unrichtig.
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Es liegt gerade kein Tauschring vor, weil die Mitgliedschaft im Verein gerade keine Voraussetzung dafür ist, die Leistungen des Vereins zu nutzen. Wie erwähnt, erhalten die Mitglieder keinerlei wirtschaftliche Vorteile gegenüber anderen Personen, die nicht Mitglied sind. Soweit dem Verein Kosten entstehen, werden dies durch die ehrenamtliche Arbeit und Mitgliedsbeiträge gedeckt.
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2. Um die vorstehenden Ausführungen zu untermauern, listen wir nachfolgend diejenigen Institutionen auf, bei denen Freifunk durch den Verein unterstützt bzw. überhaupt erst ermöglicht wird:
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- Winzerhalle Weinheim
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- Weinheim, Heppenheimer Straße
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- Weinheim, Waldschwimmbad
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- Hemsbach, Seehotel
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- Hockenheim, Pfälzerring
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- Leutershausen
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- Heppenheim
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- Lautertal
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- Bammental (beim Waldschwimmbad)
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- Lorsch
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- Grasellenbach
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Bildungsarbeit leistet der Verein z. B. in
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- Stadtbibliothek Weinheim
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- Gemeindebücherei Bammental.
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Durch diese Tatsachen ist die Annahme des Finanzamtes widerlegt, der Verein würde keine gemeinnützigen Ziele verfolgen,weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und ein positiver Bescheid zu erteilen ist.
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Mit freundlichen Grüßen
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- Rechtsanwalt -
2019-04-09 Anwort vom Vorstand an Anwalt:
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Sehr geehrter Herr Lachenauer,
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wir haben noch zwei kleine Änderungen: Es sollte am besten unter Punkt 2) herausgestellt werden, dass es sich um Flüchtlingsunterkünfte handelt und im letzten Satz sind ein paar Auslassungspunkte, die sich uns nicht ganz erschließen.
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Außerdem könnte evtl. noch in einem weiteren Punkt hervorgehoben werden, dass der Verein dafür da ist, Flüchtlingen ehrenamtlich und zu mildtätigen Zwecken und für die Bildungsarbeit bereitzustellen. Weitere Akteure (Privatpersonen) können aufgrund der offenen technischen Architektur das Netz nutzen. Jedoch entzieht sich das dem Verein und der Verein leistet hier auch keine aktive Arbeit, um als Dienstleister gegenüber Unternehmen und Privatpersonen aufzutreten.
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Dann stellt sich uns noch die Frage, was passiert, wenn das Finanzamt der Argumentation nicht folgt und den Widerspruch ablehnt. Welche Rechtsmittel stehen uns dann noch zur Verfügung?
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Über den Brief und das weitere Vorgehen würden wir gerne gemeinsam mit Ihnen telefonieren. Wir können eine Telefonkonferenz einrichten, wenn Sie uns einen Termin nennen. Auf unserer Seite haben wir alle drei am Freitag (12.04.) von morgens bis 15:00 Zeit und könnten alle an einem Telefonat teilnehmen.
2019-04-10 bis 2019-04-12
Übersendung von weiteren Dokumenten an Anwalt um die Rechtlichen Folgen besser zu beurteilen (Vereinsatzung, Freistellungsbescheid vom Finanzamt 28.09.2016)
2014-04-09 Vorstandssitzung
Themen:
- Abstimmung bezüglich Ausformulierung des Widerspruchs
- Antwort vom Finanzamt → Begründung muss bis 10.5.2019 erfolgen
2014-04-14 Vorstandssitzung
Themen:
- Update Schriftverkehr mit dem Anwalt,
- Auswirkungen einer Ablehnung des Widerspruchs mit Vereinsatzung (muss mit Anwalt geklärt werden)
2019-04-15 (geplant) Telefonat mit Anwalt bzgl der noch offenen Punkte