Moin moin,
ich möchte euch ein Update zum aktuellen Stand geben.
@fbausch und ich waren am 09.09.2019 bei unserem Anwalt und haben über die Möglichkeiten zu agieren gesprochen.
Zum Thema Gemeinnützigkeit wurde von unserem Anwalt für Vereinsrecht folgende Aussagen getroffen.
Die Gemeinnützigkeitsfeststellung vom Finanzamt für den FFRN aus dem Jahr 2015 ist unbefristet. Somit gilt diese Feststellung solange, bis ein rechtskräftiger Beschluss des Finanzamtes diesen Bescheid von 2015 ab einem Bestimmten Zeitpunkt aufheben würde.
Die Gemeinnützigkeit kann nur bei vorsätzlichen Verstößen gegenüber der Vereinssatzung nachträglich aberkannt werden, dies ist bei uns nicht der Fall. Somit besteht die Gemeinnützigkeit mindestens bis Ende 2019.
Der uns zugestellte Bescheid vom 07.03.19 ist (aktuell) nicht rechtskräftig da wir uns im Widerspruchsverfahren befinden.
Rechtskräftig kann dieser nur werden, wenn ein abschließender Beschluss vom Finanzamt erfolgen würde und alle unsere Gründe ablehnen würden - und wir keine Rechtsmittel innerhalb eines Monats einlegen würden.
Wir haben mit unseren Anwalt um Aufschub der Entscheidung gebeten, da in Absehbarer Zeit auf Bundespolitischer Ebene eine Entscheidung zur Änderung der Abgabenordnung getroffen werden soll und somit die Entscheidungsgrundlage für die mögliche Aberkennung der Gemeinnützigkeit für den FFRN entfallen würde.
Aus Sicht unseres Anwaltes besteht aktuell kein Grund kurzfristig z.B. die Satzung des Vereines zu ändern, dies wäre frühestens nach einem abschließenden Bescheid notwendig.
Folgenden Brief hat unser Anwalt an das Finanzamt übersendet am 13.09.2019:
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihr Schreiben vom 12.08.2019 wollen wir innerhalb offener Frist vorab um Fristverlängerung um
einen Monat bitten. Bekanntlich steht eine Änderung der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung bevor. Hierzu verweisen wir auf die Bundestagsdrucksachen 19/6925 und 19/6490, die inhaltlich auch vom Bundesrat befürwortet werden. Diese beinhalten Vorschläge dahingehend, dass die hier den Gegenstand der Diskussion bildende Problematik künftig nicht mehr bestehen wird. Lediglich wegen anderer noch vorgesehener Änderungen der Abgabenordnung ist dies noch nicht in Gesetzesform gefasst worden, steht jedoch demnächst bevor.
Vor diesem Hintergrund erscheint zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, über den vorliegenden Einspruch letztendlich zu entscheiden mit der fast sicher voraussehbaren Folge, dass dagegen dann Klage erhoben werden wird.
Das zuständige Finanzgericht wird aufgrund der Tatsache, dass die Thematik sich in den Vorlagen für die Gesetzgebung wiederfindet, keine Entscheidung treffen, zumindest nicht zeitnah.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um gegebenenfalls über den vorgenannten Zeitraum hinausgehende Fristverlängerung.
Fürsorglich: Sollte dies seitens des Amtes nicht in Frage kommen, bitten wir auf jeden Fall um Fristverlängerung um den einen Monat, da wir in der Sache selbst noch Stellung nehmen müssen, wobei auch eine durchaus mögliche Satzungsänderung im Raume steht, die den dortigen Hinweisen Rechnung tragen würde.
Wie erwähnt, wäre dies jedoch nicht notwendig, wenn das im Laufe befindliche Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn Ihr weitere Fragen zu diesem Thema habt - stellt die bitte hier oder per Mail an vorstand@ffrn.de
Wir werden euch weiterhin über dieses Thema auf dem laufenden halten.
Für den Vorstand
Michel