Hallo Freifunker*innen,
wir haben leider Post vom Finanzamt bekommen mit dem Inhalt, dass dem Verein ab dem 01.01.2020 die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Grund dafür ist keine Verfehlung des Vereins oder seiner Mitglieder, sondern eine Person beim Finanzamt hat anscheinend noch einmal die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (vom Januar 2015) geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass das Finanzamt mit der Anerkennung einen Fehler gemacht hat und wir nicht die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit erfüllen.
Wir sind natürlich anderer Meinung, vor allem weil die Begründung des Finanzamts sachliche Fehler aufweist. Das werden wir beim Finanzamt richtigstellen und werden natürlich auch juristische Hilfe in Anspruch nehmen.
Das ganze ist auch vor dem Hintergrund der aktuellen Bestrebungen im Bundesrat (Drucksache 573/18 Bundesrat - Suche - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk ), die Gemeinnützigkeit von Freifunk gesetzlich zuzusichern, sehr unschön für uns. Es kann also sein, dass wir jetzt viel Zeit investieren, um uns mit dem Finanzamt rumzuschlagen, und dann kommt in 6 oder 12 Monaten ein Gesetz, das die ganzen Scherereien obsolet macht.
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Drucksache 19/6490 FDP: Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk-Initiativen http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/064/1906490.pdf
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Drucksache 19/6925 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/069/1906925.pdf
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„Freifunk soll gemeinnützig werden“: https://www.bundestag.de/presse/hib/590880-590880
Wir sind außerdem jetzt dran, Bundestagsabgeordnete mit Bezug zur Rhein-Neckar-Region zu kontaktieren, um auf die Lage aufmerksam zu machen.
Zitat Finanzamt
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51. 59, 60 und 61 AO vom 28.01.2015 aufgehoben mit Wirkung ab:
01.01.2020 (Kalenderjahr, das auf die Aufhebung der Feststellung folgt ‐ § 60a Abs. 5 AO)
Der für die vorgenannte Körperschaft mit Datum vom 28.01.2015 erteilte Bescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen enthält einen materiellen Fehler. Der Feststellungsbescheid wird daher nach § 60a Abs. 5 AO aufgehoben.
Es wurde festgestellt, dass der Verein durch den Aufbau und das Betreiben eines freien WLAN‐und Internet-Netzwerks eine Tätigkeit darstellt, die nicht im abgeschlossen Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) aufgeführt ist.
Nach der Satzung sowie den eingereichten Unterlagen besteht die zentrale Tätigkeit des Freifunk Rhein-Neckar e.V. im Aufbau sowie im Unterhalten und Pflegen eines freien WLAN-Netzes.
Die weiteren Tätigkeiten (z: B. Wissenschaftlicher Umgang, Fortbildungsmaßnahmen) sind lediglich als Ausfluss aus dieser Hauptbetätigung zu werten. Mit Blick auf das Gebot der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) ist es aber nicht zulässig, den Verein Freifunk Rhein-Neckar e.V. als gemeinnützig zu behandeln und für die Unterhaltung des Netzwerkes einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb anzunehmen. Der Verein steht durch die kostenlose Bereitstellung der Server-Infrastruktur gegenüber seiner Mitglieder im Wettbewerb bereits bestehender Kommunikationsunternehmen gem. § 65 Nr. 3 AO und fördert die eigenwirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Auf und der gegenseitigen Unterstützung in einer Art Tauschring erzielen sowohl der Verein als auch die Mitglieder wirtschaftliche Vorteile. Somit kommt eine Anerkennung des Freifunk Rhein-Neckar e.V. mangels Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nicht in Betracht.
Hinweise:
Die Körperschaft ist nicht mehr berechtigt, auf Grundlage des aufgehobenen Feststellungsbescheides für Spenden und Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen i. S. des § 50 Abs. 1 EStDV auszustellen. Auf haftungsrechtliche Konsequenzen nach 9 10b Abs. 4 EStG. 5 9 Abs. 3 KStG. & 9 Nr. 5 GewStG wird hingewiesen.